Ratgeber
Totalschaden. Was jetzt?
Wann sich eine Reparatur nicht mehr lohnt und welches Geld Ihnen dann zusteht.
Kurz gesagt: Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist die Reparatur teurer als der Wert des Autos. Sie bekommen dann den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Unter bestimmten Bedingungen dürfen Sie trotzdem reparieren lassen, bis zu 130 Prozent des Fahrzeugwerts.
Wann liegt ein Totalschaden vor?
Man unterscheidet zwei Fälle. Beim technischen Totalschaden lässt sich das Fahrzeug gar nicht mehr sinnvoll reparieren. Das ist selten. Viel häufiger ist der wirtschaftliche Totalschaden: Die Reparatur wäre zwar möglich, kostet aber mehr, als das Auto vor dem Unfall wert war.
Den Wert vor dem Unfall nennt man Wiederbeschaffungswert. Das ist der Preis, den Sie bei einem seriösen Händler für ein vergleichbares Fahrzeug zahlen müssten. Diesen Wert ermittelt der Gutachter.
Was bekomme ich bei einem Totalschaden?
Grundsätzlich den Wiederbeschaffungsaufwand. Das ist der Wiederbeschaffungswert minus dem Restwert, also dem, was Ihr beschädigtes Auto noch wert ist. Ein Beispiel:
| Wiederbeschaffungswert | 12.000 € |
| Restwert des Unfallwagens | 3.000 € |
| Auszahlung durch die Versicherung | 9.000 € |
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Das beschädigte Auto bleibt bei Ihnen. Sie können es zum Restwert verkaufen und haben dann zusammen wieder 12.000 Euro. Dazu kommen je nach Fall weitere Positionen, zum Beispiel Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Zeit, bis Sie ein neues Auto haben, Ab- und Anmeldekosten und die Kosten für das Gutachten.
Die 130-Prozent-Regel
Hängen Sie an Ihrem Auto, dürfen Sie es unter Umständen trotzdem reparieren lassen. Die Versicherung muss die Reparatur zahlen, wenn die Kosten einschließlich Wertminderung nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen. Dafür gelten aber strenge Bedingungen:
- Die Reparatur muss fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen.
- Sie müssen das Fahrzeug danach weiter nutzen, in der Regel mindestens sechs Monate.
- Liegen die Kosten über 130 Prozent, gibt es nur den Wiederbeschaffungsaufwand.
Ob sich diese Variante für Sie lohnt, sollten Sie vor dem Reparaturauftrag mit dem Gutachter und gegebenenfalls einem Anwalt besprechen.
Was ist mit der Mehrwertsteuer?
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie bei Ihnen tatsächlich anfällt, zum Beispiel beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs beim Händler. Bei einer Abrechnung nur auf Basis des Gutachtens wird sie herausgerechnet. Die Details hängen davon ab, wie das Ersatzfahrzeug besteuert ist.
Wichtig: Nicht vorschnell verkaufen
Verkaufen Sie den Unfallwagen nicht, bevor das Gutachten vorliegt. Bietet Ihnen die Versicherung vor dem Verkauf ein höheres Restwertangebot an, sollten Sie es prüfen. Mehr dazu im Ratgeber Restwert.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht. Gern stelle ich den Kontakt her.
